Kostenregelung erfasst gesamten Balkon
Sieht die Teilungserklärung vor, dass jeder Eigentümer für die Instandhaltung und Instandsetzung des Balkons seiner Wohnung aufkommen muss, erfasst dies auch die Kosten, die die im Gemeinschaftseigentum stehenden Balkonteile betreffen.
In einer Eigentumswohnanlage verfügen einige Wohnungen über Balkone. In der Teilungserklärung heißt es:
„Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z.B. Balkone, Terrassen, Veranden, Einstellplätze), sind von ihm auf seine Kosten instandzusetzen und instandzuhalten.“
Auf einer Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer, dass die Kosten für die Sanierung bestimmter Balkone von der Gemeinschaft übernommen werden. Außerdem wurde beschlossen, die Kosten für eine Ursachenanalyse, in der von einer schadhaften Balkon-
Ein Eigentümer hat diese Beschlüsse erfolgreich angefochten.
Die Beschlüsse entsprechen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil sie gegen die Teilungserklärung verstoßen. Die Regelung ist dahin auszulegen, dass Eigentümer von Wohnungen, die über einen Balkon verfügen, für sämtliche diesbezüglich entstehenden Instandsetzungs-
Die Übertragung der gesamten Kostenlast knüpft schon nach der sprachlichen Fassung der Teilungserklärung daran an, dass der Balkon zum „ausschließlichen Gebrauch“ durch den jeweiligen Wohnungseigentümer bestimmt ist, die übrigen Wohnungseigentümer mithin von der Nutzung ausgeschlossen sind.
Der Teilungserklärung ist auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck, wie er sich bei nächstliegendem Verständnis einem unbefangenen Betrachter erschließt, keine Einschränkung zu entnehmen. Danach ist nicht ersichtlich, dass die das Gemeinschaftseigentum betreffenden Sanierungskosten nicht von dem jeweiligen Wohnungseigentümer getragen werden sollen.
Es ist zwar richtig, dass Maßnahmen, die den Eintritt von Feuchtigkeit verhindern, auch der Erhaltung des gesamten Gebäudes zugutekommen können. Nur knüpft die Regelung hieran nicht an. In Übereinstimmung mit eindeutigen Wortlaut, dem insbesondere keine Differenzierung zwischen Sonder-
Ob der in dem Verstoß gegen die Teilungserklärung liegende Rechtsfehler nur zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse führt oder zu deren Nichtigkeit wegen fehlender Beschlusskompetenz zur erstmaligen Begründung einer Kostenlast der Gemeinschaft, wurde offen gelassen, da der Fehler innerhalb der Anfechtungs-
Quelle: BGH, Urteil vom 16.11.2012 -