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Baumkontrolle unzureichend: Haftung


Eine Stadt schuldet dem Halter eines durch einen herabstürzenden Ast beschädigten Pkw Schadensersatz, wenn sie eine ausreichende Stabilitätskontrolle des Baumes versäumt hat.


Der Kläger parkte seinen Pkw in einer Parkbucht. Im Verlauf des Tages brach ein Ast von der am Straßenrand stehenden Linde ab und beschädigte das Dach des klägerischen Pkw. Von der beklagten Stadt hat der Kläger Schadensersatz in Höhe von ca. 4.700,00 € verlangt und gemeint, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, weil sie den Baum nicht hinreichend kontrolliert habe. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat gemeint, die bei dem Baum zweimal im Jahr durchgeführte Sichtkontrolle sei ausreichend gewesen.


Die Klage hatte Erfolg. Das Oberlandesgerichts Hamm hat - sachverständig beraten - eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der beklagten Stadt festgestellt und sie zu 4.700,00 € Schadensersatz verurteilt.


Die beklagte Stadt hat gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen, weil sie die Stabilität des Baumes unzureichend kontrolliert hat.

Zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren hat eine Stadt diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf erforderlich sind, wobei diese unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestandes der öffentlichen Hand auch zumutbar sein müssen. In der Regel genügt eine in angemessenen Abständen ordnungsgemäß durchgeführte Sichtprüfung. Eine eingehendere fachmännische Untersuchung ist aber vorzunehmen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine mangelhafte Stabilität des Baumes gibt.

Ausgehend hiervon sind die Kontrollen der Beklagten im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewesen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hat die Linde konkrete Anzeichen für eine besondere Gefährdung aufgewiesen, die eine intensivere Kontrolle erfordert hätten. Die direkt an einer Hausecke stehende Linde hatte einen ungünstigen Standort, weil sie besonders dem Wind ausgeliefert war. Zudem hatte sie eine grob beastete, von der Hauswand weggeneigte, sehr kopflastige Krone entwickelt, die ein Stabilitätsrisiko war. Hinzu kam eine mangelnde Vitalität der Linde. Sie war als mittel-stark bis stark geschädigt einzustufen. Die Linde hatte ein geringes Dickenwachstum von lediglich 2 cm in 20 Jahren, wies eine überdurchschnittliche Menge an Totholz auf und hatte einen ihre Vitalität beeinträchtigenden Stammschaden. Die in ihrer Stabilität gefährdete Linde hätte deswegen weitergehend als von der Beklagten veranlasst kontrolliert werden müssen.


Pressemitteilung des OLG Hamm vom 16.12.2014, Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 31.10.2014 - 11 U 57/13 -

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