Michael Schoof

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Anzeigepflicht für Messeinrichtungen bei Vermietung: Das neue Mess- und Eichgesetz ab 01.01.2015


Zum 01.01.2015 ist das neue Mess- und Eichgesetz in Kraft getreten. Es betrifft die Verwendung von Zählern zum Erfassen des Verbrauchs an Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser im geschäftlichen oder amtlichen Bereich. Die Anzeigepflicht gilt nur für ab dem 01.01.2015 neu installierte und erneuerte Geräte.


I. Vermieter

Vermieter müssen gemäß § 32 MessEG die zuständige Behörde (idR. das Eichamt) mindestens innerhalb von 6 Wochen nach der Inbetriebnahme der Messeinrichtungen darüber informieren, dass sie neue oder erneuerte Messgeräte installiert haben und nutzen. Dies betrifft insbesondere Kalt- und Warmwasserzähler in der Wasserversorgung und Wärmemengenzähler in der Heizungsversorgung. Es müssen die Messgeräteart, die Anschrift des Verwenders und Angaben zum Gerät (Hersteller, Typenbezeichnung, Jahr der Kennzeichnung des Gerätes) mitgeteilt werden, dieses für jedes verwendete Messgerät.

Im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse, also auch bei Abrechnungen mit Mietern, dürfen Werte für Messgrößen nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist.


Nicht geeichte Geräte dürfen für Berechnungen nicht verwendet werden. Die Eichzeiträume betragen für

Die Meldung der Messgeräte kann per Post, Telefax, Email oder direkte Eingabe über das Internet (www.eichamt.de) erfolgen. Auch das montierende Unternehmen kann mit der Meldung beauftragt werden, die Meldepflicht gegenüber der Behörde verbleibt aber beim Betreiber des Gerätes. Verstöße gegen die Anzeigepflicht können mit Bußgeldern von bis zu 20.000 Euro belegt werden.


II. WEG-Verwalter

Im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung sind die Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen verpflichtet, die Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften über die Anzeigepflicht zu informieren. Die Wohnungseigentümer oder deren Gemeinschaft sind zur Meldung der verwendeten neuen oder erneuerten Geräte verpflichtet, soweit eine geschäftliche Nutzung erfolgt, also im Fall der Vermietung oder Verpachtung des Wohnungseigentums.

Dabei trifft nach der Rechtsprechung zur Zuordnung des Eigentums entweder den jeweiligen Eigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft die Pflicht zur Meldung nach dem Mess- und Eichgesetz.

Steht das Gerät im Sondereigentum eines jeweiligen Wohnungseigentümers, ist dieser mit der Anzeigepflicht belastet.

Zum Sondereigentum gehören nur die Messgeräte, die sich in einer Wasser- oder Heizungsleitung in den Räumen des Sondereigentums befinden. Das sind solche, die sich im räumlichen Bereich des Sondereigentums nach der ersten für die Handhabung durch den Sondereigentümer vorgesehenen Absperrmöglichkeit befinden (BGH, Urteil vom 26.10.2012 - V ZR 57/12; BGH, Urteil vom 08.07.2011 - V ZR 175/10).

Befinden sich Messgeräte im Gemeinschaftseigentum, ist der Wohnungseigentumsverwalter für die Meldung zuständig. Wasser- oder Heizungsleitungen, die wesentliche Bestandteile eines Gebäudes sind, stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum, soweit sie im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums verlaufen, auch wenn ein Leitungsstrang nur der Versorgung einer Wohnung dient (BGH, Urteil vom 26.10.2012 - V ZR 57/12). Dies gilt auch für die darin verbauten Messgeräte.

Diese Zuordnung besteht ungeachtet ggf. anders lautender Bestimmungen in Teilungsordnungen, die diesbezüglich unwirksam sein dürften.


Zur Erfüllung der Anzeigepflicht sollte daher der tatsächliche Einbauort der neuen bzw. erneuerten Messgeräte geprüft und der daraus verantwortliche Eigentümer oder Wohnungseigentumsverwalter die Meldung vornehmen bzw. durch ein beauftragtes Unternehmen vornehmen lassen.



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