Fiktiver Kostenansatz von Sach-
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, mit welchem Betrag der Vermieter eigene Sach-
Die Parteien streiten über die Positionen "Gartenpflege" und "Hausmeister" in der Abrechnung der Betriebskosten. Darin sind nicht die dem Vermieter durch den Einsatz eigenen Personals tatsächlich entstandenen Kosten eingesetzt, sondern fiktive Kosten eines Drittunternehmens (ohne Mehrwertsteuer).
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV (Betriebskostenverordnung) die von seinem Personal erbrachten Hausmeister-
Quelle: Pressemittielung des BGH vom 14.11.2012 ; BGH, Urteil vom 14. 11.2012 -