Michael Schoof

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Kein Anspruch auf Mängelbeseitigung wegen Gegensprechanlage


Das Rauschen, Knistern und Knacken bei stellt bei alter Gegensprechanlage keinen Mietmangel dar


Die Mieter einer Wohnung klagten gegen ihren Vermieter auf Mängelbeseitigung bzw. Instandsetzung.  Sie bemängelten die Qualität der Tonübertragung der Gegensprechanlage.


Das Amtsgericht Berlin-Spandau entschied gegen die Mieter. Diese habe kein Anspruch auf Mängelbeseitigung hinsichtlich der Gegensprechanlage gemäß § 535 Abs. 1 BGB zugestanden. Ein Rauschen, Knistern und Knacken bei der Tonübertragung sei bei alten Gegensprechanlagen systembedingt und stelle daher keinen Mangel dar. Die Anlage sei in dem vorgefunden Zustand mitvermietet worden.


Quelle: Amtsgericht Berlin-Spandau, Urteil vom 29.03.2016 - 12 C 149/15 -



/Anmerkung: Das Urteil entspricht der allgemeinen Rechtsprechung, wonach auf den Zustand der Mietsache bei deren Errichtung bzw. deren Anmietung abzustellen ist.)


   

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