WEG: Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum, Kostentragung
I. Sondereigentum
Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Abs. 1 WEG bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.
Begründet wird das Sondereigentum entweder durch Vertrag der Grundstückseigentümer oder durch die Teilungserklärung. Voraussetzung für die Begründung von Sondereigentum ist die Abgeschlossenheit der betreffenden Räume, die behördlich bescheinigt wird. Besteht jedoch zwingendes Gemeinschaftseigentum, kann dieses nicht zu Sondereigentum erklärt werden. Es kann sich aber dabei um eine Regelung zur Kostentragung handeln.
Über wirksam begründetes Sondereigentum kann der Wohnungseigentümer grundsätzlich frei verfügen, jedoch kann die Teilungserklärung Einschränkungen vorsehen. Der Sondereigentümer trägt die Kosten seines Sondereigentums und dessen Instandhaltung.
II. Teileigentum
An Räumen, die nicht zu Wohnzwecken dienen (z.B. Büroräume, Ladenfläche, Garagenstellplätze) kann ebenfalls Sondereigentum begründet werden, dieses wird als Teileigentum bezeichnet. Rechtlich unterscheiden sich Sondereigentum und Teileigentum nicht.
III. Sondernutzungsrecht
Vom Sondereigentum ist das Sondernutzungsrecht zu unterscheiden. Ein Sondernutzungsrecht kann Wohnungseigentümern an einem Teil des Gemeinschaftseigentums eingeräumt werden (z.B. Flur, Terrasse, Balkon, Garagenplatz, Stellplatz). Die übrigen Sondereigentümer sind von der Nutzung der Fläche des Sondernutzungsrechts ausgeschlossen.
IV. Im Einzelnen:
Dach
Das Dach eines Gebäudes steht nach § 5 Abs. 1 WEG, jedenfalls aber nach § 5 Abs. 2 WEG im gemeinschaftlichen Eigentum (BGH NJW-
Fenster
Fenster befinden sich gemäß § 5 Abs. 2 WEG grundsätzlich im Gemeinschaftseigentum (BGH ZWE 2012, 267; OLG Düsseldorf ZMR 1998, 304). Eine Trennung nach Innen-
Etwas anderes gilt nur bei den häufig in Altbauten anzutreffenden echten Doppelfenstern, die über einen gesondert zu öffnenden zweiten Rahmen verfügen. Hier gehört der Innenflügel nach § 5 Abs. 1 WEG zum Sondereigentum (OLG Hamm NJW-
Wohnungseingangstüren
Wohnungseingangstüren sind zwingend Gemeinschaftseigentum (BGH, Urteil vom 25.10.2013 -
Kalt-
Wasser-
Ausnahmsweise gehören nur die Leitungen zum Sondereigentum , die sich in einer Wasser-
V. Vereinbarungen in Teilungserklärungen
In Teilungserklärungen werden häufig bestimmte wesentliche Gebäudebestandteile ausdrücklich dem Sonder-
Soweit die Wohnungseigentümer von der grundsätzlichen Regelung, das Fenster zwingend im Gemeinschaftseigentum stehen, abweichen wollen, können sie in der Teilungserklärung eine entsprechende abweichende Vereinbarung treffen, sofern sie eine klare und eindeutige Regelung treffen. Im Zweifel bleibt es bei der gesetzlichen Zuständigkeit (BGH, Urteil vom 02.03.2012 -
Vereinbaren die Wohnungseigentümer, dass einem einzelnen Eigentümer die Instandhaltung und Instandsetzung eines Fensters (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2014 -
Die Zuordnung der Rohrleitungen besteht ungeachtet anders lautender Bestimmungen in Teilungserklärungen, die diesbezüglich unwirksam sein dürften.