Kündigung des Mietverhältnisses wegen Nichtzahlung festgesetzter Kosten (auch bei regelmässiger Zahlung der Miete)
Zahlungsrückstände des Mieters können je nach Dauer und Höhe eine ausserordentliche fristlose oder ordentliche Kündigung rechtfertigen Dabei muss es sich um Rückstände der eigentlichen Miete handeln, wie der Gesetzestext normiert. .
Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt und dieses damit begründet, dass Zahlungsrückstände aus einem bereits abgeschlossenen Verfahren bestünden. In dem vorausgegangenen Rechtsstreit wurde der Mieter vom Vermieter auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil dieser durch sein Verhalten Feuchtigkeit und Schimmel in der Wohnung verursacht hatte. Das Gericht verurteilte den Mieter zum Schadensersatz und setzte die Kosten des Verfahrens gegen ihn fest.
Nach der Auffassung des Gerichts verletzt der Mieter eine Pflicht, wenn er diese gerichtlich festgesetzten Kosten nicht bezahlt, auch wenn es sich dabei nicht um rückständige laufende Miete oder Nebenkostennachzahlungen handelt, sondern um Schadensersatzansprüche des lagenden Vermieters. Es handelt sich dennoch bei der Zahlungsverweigerung um eine Pflichtverletzung. Auch diese Vertragsverletzung kann einen Grund darstellen, der zumindest zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Erforderlich ist aber ein Verschulden des Mieters. Dieses war im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der Mieter durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung belegt hatte, dass ihm keine finanziellen Mittel zur Verfügung standen, um die Schuld zu tilgen.
Das Gericht machte einen massgeblichen Unterschied, ob der Mieter seine Rückstände nicht zahlen konnte oder nicht zahlen wollte. Nur im Fall der Zahlungsunwilligkeit kann danach eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses begründet sein.
LG Berlin, Urteil vom 03.02.2015 -