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Rauchmelder - Einbau, Instandhaltung, Duldung


I. Einbau und Instandhaltung

In Nordrhein-Westfalen besteht seit dem 01.04.2013 die Pflicht zur Installation von Rauchmeldern  bei Neu- und Umbauten. Gemäß § 49 Abs. 7 LBauO nrw (Landesbauordnung NRW) müssen in den Wohnungen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, durch die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens mit einem Rauchmelder versehen sein. Die Rauchmelder sind so anzubringen, dass sie möglichst frühzeitig Rauch erkennen und signalisieren können. Für die Funktionstüchtigkeit ist der unmittelbare Besitzer bzw. Mieter der Wohnung verantwortlich, es seit denn, dass der Eigentümer die Verpflichtung selbst übernommen hat. Zur Wartungspflicht für Rauchmelder macht die DIN 14676:2012-09 in Ziffer 6.1 nähere Angaben. Danach muss die Funktion der Rauchmelder regelmäßig überprüft werden, mindestens alle 12 Monate einmal. Die Ergebnisse der Prüfung sind zu dokumentieren.

Soweit ein Fachunternehmen mit den Installations- oder Überwachungsaufgaben betraut wird, muss dieses einen Kompetenznachweis für die Projektierung, Installation und Instandhaltung von Rauchmeldern verfügen, der im Turnus von 5 Jahren zu aktualisieren ist.


II. Einbau in der WEG

Die Wohnungseigentümer können gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG den Einbau von Rauchmeldern in Wohnungen dann beschließen, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht. Rauchmelder, die aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer angebracht worden sind, stehen nicht im Sondereigentum.

Bei dem Einbau von Rauchmeldern handelt es sich um eine gemeinschaftsbezogene Pflicht, da Adressat der landesgesetzlichen Verpflichtung die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit sind und sie die Pflicht gemeinschaftlich erfüllen können. Ein unzulässiger Eingriff in Sondereigentum liegt nicht vor, da es nicht unüblich ist, dass sich Gemeinschaftseigentum im räumlichen Bereich des Sondereigentums befindet. Auch besteht regelmäßig eine einheitliche Feuerversicherung für das gesamte Objekt. Es entspricht daher ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft den Einbau und die Wartung der Rauchwarnmelder durch Mehrheitsbeschluss an sich zieht. (BGH, Urtreil vom 08.02.2013 - V ZR 238/11)


III. Duldung durch Mieter

Die Mieter der Wohnung sind verpflichtet, die Anbringung von Rauchmeldern zu dulden, auch wenn sie starke Raucher sind (AG Halle/Saale - 99 C 2552/13). Das Anbringen von Rauchmeldern stellt eine Modernisierung der Wohnung dar, die geduldet werden muss. Fehlalarme, sollten sie durch starkes Rauchen ausgelöst werden, müssen die Mieter hinnehmen. Die mit den Rauchmeldern gewonnene Sicherheit ist vorrangig, ebenso die gesetzlichen Verpflichtungen zum Einbau .


IV. Geräte

Rauchmelder müssen in Deutschland das CE-Kennzeichen tragen. Damit erklärt der Hersteller, dass das Gerät der EU-Verordnung entspricht. Die DIN-EN 14604 schreibt vor, dass Rauchmelder mindestens 30 Tage vor dem Leerstand der Batterie ein wiederkehrendes Warnsignal abgeben müssen, der Alarmton mindestens 85 dbA laut sein und ein Testschalter zur Prüfung vorhanden sein muss. Ebenfass muss der Rauch von allen Seiten in das Gerät eindringen können.

Im Handel sind Rauchmelder mit einer Sensorik für Feuer (Temperatur) oder Rauch erhältlich, es gibt auch Geräte mit beiden Sensoren. Bei der Funktionsprüfung ist auf den Ladezustand der Batterien zu achten. Manche Geräte verfügen über eine eingebaute nicht tauschbare Batterie, die ca. 10 Jahre hält. Sämtliche Rauchmelder sollten nach ca. 10 Jahren erneuert werden, da die Sensoren - trotz positivem Funktionstest - nach dieser Zeit ausfallen können. Neben einzelnen Rauchmeldern gibt es auch solche, die im Systeme arbeiten und bei denen jeder ein Signal abgibt, wenn auch nur einer eine Rauchortung erfährt. Sie eignen sich für größere Objekte und solche mit weiteren Distanzen, bei denen ggf. ein Gerät nicht gehört werden könnte, insbesondere bei Wohnungseigentumsanlagen.




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