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Schutz alter Menschen vor der Eigenbedarfskündigung


Die 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat entschieden, dass eine Eigenbedarfskündigung an Mieter im hohen Alter unzulässig ist, da sich diese wegen ihrs Alters auf eine besondere Härte berufen können.


Die Parteien stritten über die Räumung und Herausgabe einer Wohnung, die von den 87 und 84 Jahre alten Mietern im Jahr 1997 angemietete wurde. Die Vermieterin erklärte 2015 die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs. Die Beklagten widersprachen der Kündigung und wiesen auf ihr hohes Alter, ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand, ihre langjährige Verwurzelung am Ort der Mietwohnung und beschränkten finanziellen Mittel hin, die eine Beschaffung einer Ersatzwohnung schwierig gestalteten.

Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat die von der Vermieterin erhobene Räumungsklage abgewiesen.


Die dagegen von eingelegte Berufung der Vermieterin hatte keinen Erfolg. Das Landgerichts Berlin hat die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, dass den Mietern gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf eine zeitlich unbestimmte Fortsetzung des Mietverhältnisses zusteht.

Dabei hat das Landgericht offen gelassen, ob die von den Mietern behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen tatsächlich derart erheblich waren wie vom Amtsgericht angenommen. Die beklagten Mieter haben sich berechtigt darauf berufen, dass der Verlust der Wohnung,  unabhängig von deren gesundheitlichen und sonstigen Folgen, für Mieter im hohen Alter eine Härte im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB bedeutet. Die Vorschrift ist mit Verweis auf den durch die Menschenwürde im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip verkörperten und garantierten Wert- und Achtungsanspruch alter Menschen entsprechend weit auszulegen. Das Gericht hat dahinstehen lassen, ab welchem Alter sich Mieter auf den Härtegrund des hohen Alters berufen können, da das Lebensalter der bereits zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung über 80-jährigen Beklagten nach sämtlichen in Betracht zu ziehenden Beurteilungsmaßstäben hoch war.


Die Kammer hat gleichzeitig ausgeführt, dass das als Härtegrund eingewandte hohe Alter der Mieter auch unter Würdigung der berechtigten Interessen der Vermieterin bei nicht auf einer Pflichtverletzung der Mieter beruhenden Kündigungen durch die Vermieterin in der Regel die Fortsetzung des Mietverhältnisses gebietet. Eine Interessenabwägung zu Gunsten der Vermieterin kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Vermieterin besonders gewichtige persönliche oder wirtschaftliche Nachteile für den Fall des Fortbestandes des Mietverhältnisses geltend machen kann, die ein den Interessen der betagten Mieter zumindest gleichrangiges Erlangungsinteresse begründen. Ein solches muss in seiner Bedeutung für die Vermieterin über ein gewöhnliches berechtigtes Interesse zur Kündigung noch hinausgehen und an die Gründe heranreichen, die die Beendigung des Mietverhältnisses aus ihrer Sicht berechtigterweise als geradezu notwendig erscheinen lassen. Ein entsprechend hohes Erlangungsinteresse konnte die Vermieterin aber nicht geltend machen, da die von ihr beabsichtigte Eigennutzung der Wohnung zum einen nicht auf eine ganzjährige Nutzung und zum anderen auf bloßen Komfortzuwachs und die Vermeidung unerheblicher wirtschaftlicher Nachteile gerichtet war.

Die Kammer hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision würde eine Beschwer von über 20.000,00 € erfordern.


Vorinstanz:

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 26.10.2018 - 20 C 221/16


LG Berlin, Urteil vom 12.03.2019 - 67 S 345/18


Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Berlin vom 12.03.2019




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