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Keine Vergütung für Verwaltungsbeiratsmitglieder


In einer Wohnungseigentümerversammlung im Juni 2016 fassten die Wohnungseigentümer folgenden Beschluss:


"Die Gemeinschaft einigt sich darauf, jedem Beiratsmitglied eine Aufwandsentschädigung von 500,00 € jährlich zu zahlen. Diese Regelung tritt rückwirkend ab dem 01.01.2015 in Kraft und gilt bis auf Weiteres."


Der Beschluss wurde durch einen Eigentümer angefochten. Er sah eine Aufwandsentschädigung von 500,00 € als überhöht an.


Die anderen Eigentümer beriefen sich darauf, dass beim Beirat ein erhöhter Verwaltungsaufwand anfalle, da die Wohnungseigentümergemeinschaft noch jung sei und "zum Laufen gebracht" werden müsse und gegenüber dem Bauträger Baumängel geltend gemacht werden müssten, wobei der Verwaltungsbeirat stark involviert sei.


Das Amtsgericht München hat den angefochtenen Beschluss für ungültig erklärt.


Gemäß § 29 Abs. 2 WEG hat ein Beirat die Aufgabe, den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützten. Damit handelt es sich bei einem Beiratsmitglied um einen Beauftragten im Sinne der §§ 662 ff. BGB. Danach wird der Beauftragte grundsätzlich unentgeltlich tätig, er kann lediglich seine Aufwendungen ersetzt verlangen.


Damit gilt der Grundsatz, dass Verwaltungsbeiratsmitglieder unentgeltlich tätig werden und nur einen dem tatsächlichen Aufwand entsprechenden oder pauschalierten Aufwendungsersatz erhalten. Dieser beträgt üblicherweise ca. 100,00 €.

Ein darüber hinausgehender Aufwand wurde in dem Verfahren nicht begründet, es wurde dazu ein hoher zeitlicher Aufwand vorgetragen. Gerade dieser wird aber nach dem Grundsatz der Unentgeltlichkeit, wonach die Tätigkeit eines Beiratsmitglieds unabhängig von der aufgewandten Zeit unentgeltlich ausgeübt. Lediglich konkrete oder angemessen pauschalierte finanzielle Aufwendungen können erstattet werden.


Auch ein hoher Zeitaufwand bei der Unterstützung der Verwaltung rechtfertigt eine Verfünffachung des üblichen und bisher vorgesehenen Betrages der Aufwandsentschädigung nicht. Selbst wenn in einem konkreten Jahr ein besonders hoher finanzieller Aufwand durch die Beiratstätigkeit entstanden (und belegt) sein sollte, so könnte nach Auffassung des Gerichts zwar in diesem Falle eine entsprechend höhere einmalige Aufwandsentschädigung für das entsprechende Jahr beschlossen werden, keinesfalls aber pauschaliert für die Zukunft.


Mit der Höhe der beschlossenen Aufwandsentschädigung von 500,00 € wird die Grenze zwischen Aufwendungsersatz und einer Vergütung verwischt.

Auch das Kammergericht Berlin (KG Berlin, Urteil vom 29.03.2004 – 24 W 194/02, ZMR 2004, 775) hat ausgeführt, dass eine jährliche Vergütung von 500,00 € für die Vorsitzende des Beirats üblicherweise nicht mehr angemessen ist und im Regelfall ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht. Selbst der Umstand, dass eine besonders zerstrittene und schwierige Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegt, rechtfertigt eine solche Vergütung nicht.


Quelle: AG München, Urteil vom 01.02.2017 - 481 C 15463/16 WEG






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