Michael Schoof

Haus- und Mietverwaltung e.K.

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Vermieterbescheinigung ab 01.11.2015 erforderlich


Ab dem 01. November 2015 müssen Vermieter Mietern schriftlich den Ein- und Auszug bestätigen.

Mit dem neuen Melderecht ist die Vermieterbescheinigung wieder eingeführt worden, die vor 10 Jahren abgeschafft worden war. Die Vermieterbescheinigung ist danach verpflichtend zu erteilen.

Vermieter sind künftig wieder verpflichtet, bei der An- und Abmeldung des Mieters beim Einwohnermeldeamt mitzuwirken. Der Vermieter bzw. eine beauftragte Person - z. B. der Verwalter - muss dem Mieter den Ein- bzw. Auszug innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bestätigen. Durch die Vermieterbescheinigung soll Scheinanmeldungen wirksamer begegnet werden.


Die Vermieterbescheinigung muss folgende Daten enthalten:

- Name und Anschrift des Vermieters

- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum

- Anschrift der Wohnung

- Namen der meldepflichtigen Personen.


Bei Verstößen gegen die Vorschrift droht die Verhängung eines Bußgeldes. Wer die Vermieterbescheinigung nicht oder nicht richtig ausstellt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro rechnen. Wer einem anderen eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen will, muss mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro rechnen.


Neu ist ein Auskunftsanspruch des Vermieters. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, ob sich der Mieter tatsächlich an- oder abgemeldet hat. Umgekehrt muss aber auch der Vermieter der Meldebehörde auf Verlangen mitteilen, wer bei ihm wohnt oder gewohnt hat.




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