Vortäuschen des Eigenbedarfs begründet Schadenseratzanspruch des Mieters
Der Mieter begehrte Schadensersatz wegen unberechtigter Kündigung des Mietverhältnisses.
Der Mieter hatte mit Vertrag vom 28. April 2008 vom Rechtsvorgänger des Vermieters eine Vier-
Nachdem die Räumungsklage in erster Instanz erfolglos geblieben war, schlossen die Parteien im Vorprozess in der zweiten Instanz einen Räumungsvergleich, in dem sich der Mieter verpflichtete, die Wohnung bis spätestens 31. Dezember 2011 zu räumen sowie die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Vergleichs zu tragen. Ferner verzichtete der Mieter (abgesehen von der gewährten vorbezeichneten Räumungsfrist) auf sämtliche Räumungsschutzvorschriften. Im Falle eines vorzeitigen Auszugs, den der Mieter zwei Wochen zuvor anzukündigen hatte, sollte er nur bis zum Auszug und zur Übergabe der Wohnung Miete zahlen.
Nach dem Auszug des Mieters zog nicht der angekündigte neue Hausmeister, sondern eine Familie in die ehemals vom Mieter gemietete Wohnung ein. Im vorliegenden Prozess begehrt der Mieter Ersatz der Umzugskosten, der Mehrkosten, die ihm durch die höhere Miete für die neue Wohnung (850 € monatlich) und dadurch entstehen, dass er den Weg zur Arbeit nicht mehr wie bisher zu Fuß zurücklegen könne, sowie Ersatz der ihm entstandenen Prozesskosten des Räumungsrechtsstreits.
Die auf Zahlung von 25.833,43 € nebst Zinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage wurde von den Vorinstanzen abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Revision.
Der Bundesgerichtshof hat der Klage stattgegeben.
Der Vermieter ist im Falle der Vortäuschung von (Eigen-
Ob ein Räumungsvergleich den Zurechnungszusammenhang zwischen der Vortäuschung einer (Eigen-
An das Vorliegen des Willens des Mieters, auf etwaige Ansprüche gegen den Vermieter wegen eines nur vorgetäuschten (Eigen-
Für einen stillschweigenden Verzicht des Mieters auf die vorgenannten Ansprüche bedarf es regelmäßig bedeutsamer Umstände, die auf einen solchen Verzichtswillen schließen lassen (Fortführung von BGH, Urteile vom 11. Oktober 2000 -
Quelle: BGH Urteil vom 10.06.2015 -