Eigentümer entscheiden gemeinsam über den WIrtschaftsplan
Die Wohnungseigentümer entscheiden grundsätzlich auch gemeinsam über den Wirtschaftsplan, auch dann, wenn dieser Positionen enthält, die nur einzelne Eigentümer betreffen.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von einem Miteigentümer rückständige Hausgelder gemäß Wirtschaftsplan. Deren Teilungserklärung sieht vor, dass die Wohnungseigentümer und Teileigentümer jeweils nur die auf das Wohnungseigentum bzw. Teileigentum entfallenden Kosten anteilig tragen. Ferner ist vorgesehen, dass getrennte Versammlungen abgehalten werden können, wenn über Gegenstände zu beschließen ist, die nur eine der Eigentümergruppen betreffen. Die Bildung autonomer Untergemeinschaften war nicht vorgesehen.
Der Wirtschaftsplan, auf den die Gemeinschaft ihre Hausgeldforderung stützt, wurde in einer Versammlung von Wohnungs-
Ein Miteigentümer meint, der Wirtschaftsplan sei wegen der gemeinschaftlichen Beschlussfassung nichtig und könne daher nicht als Grundlage für die Hausgeldforderung dienen.
Grundsätzlich haben alle Wohnungs-
Aus der der separaten Abrechnung der Kosten für Wohnungseigentümer und Teileigentümer lässt sich keine Bildung von autonomen Untergemeinschaften herleiten. Dazu müsste die Bildung von Untergemeinschaften in der Teilungserklärung ausdrücklich geregelt sein.
Im Übrigen würde der beanstandete Mangel bei der Beschlussfassung nur zu einer Anfechtbarkeit des Wirtschaftsplans führen, aber nicht zur Nichtigkeit. Eine getrennte Beschlussfassung ist vorliegend nicht begründet.
Quelle: LG Itzehoe, Urteil vom 15.7.2014 -